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Article created: Saturday, 16 May 2020
Article modified: Monday, 18 May 2020

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1937 Vorschrift für die Waffen= und
Schießausbildung der Ordnungspolizei

The featured 164-page, 1937 Police manual has a Table of Contents section, starting on page 71, dedicated to the P08 Police Luger and in included in the manual are several Bild, or German for pictures of Police Officers in varying handling and shooting positions. Of particular interest is Bild 18a and 19a on page 75 which are two top view close-ups of a 1920s DWM Sear Safety Police P08 with a Weimar era double dated chamber.  A very interesting choice of a Weimar era Police P08 being featured in a 1937 NAZI era Police manual. Pictured are the following pages of Police Officer(s) and the P08 featured in the 1937 Police manual:  P76, Bild 20, 21P77, Bild 22P78, Bild 23P79, Bild 24P80, Bild 25P81, Bild 26P82, Bild 27, 28. Pictured is an interesting commercial P08 Police Luger with the Sear and magazine safety removed, apparently being sequestered for the Weimar navy as indicated by the X’d out Police gripstrap Shutzpolizei Münster 1074 markings and adding a Weimar navy 0.1057 property stamping.

Of additional, particular interest is the two separate paper inserts found in this manual, with the first being a small format 4¾-inch x 3½-inch, 2-sided, 4-page, folded-over document that deals with gun regulations and proper Police conduct. For english translation, click here.

 
 

 

 

Nur für den Dienstgebrauch!

Ausweis Nr. 293                                    

Waffengebrauschsvorschift
Fur die Angehörigen
Der Schutzabteilung.

§1

 
 

Die Beamten der staatlichen Ordungspolizei sind während der Ausübung ihres Dienstes befugt, von der Waffe Gebrausch zu machen:

 
 

1.

Wenn sie oder die zu ihrer Unterstützung zugezogenen Personen angegriffen oder mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben bedroht werden,

 
 

2.

Wenn ihnen oder den zu ihrer Unterstützung zugezogenen Personen durch Gewalt oder durch Bwedrohung mit Gewalt Widerstand geleistet wird,

 
 

3.

Wenn sie auf andere Weise die ihnen anvertrauten Posten nicht behaupten, oder die ihnen anvertrauten Personen oder Sachen nicht beschutzen konnen,

 
 

4.

Wenn eine Person, die bei einem Verbrechen oder Vergehen betroffen wird oder dieser Tat drigend verdächtig ist, sichihrer Festnahme oder der Feststellung ihrer Personalien zu entziehen sucht und aut lauten möglichst dreimaligen Anruf nicht sofort steht.

 
 

Als eine Bedrohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ist es namentlich auzusehen, wenn die angehaltenen oder flüchtigen Personen der Aufforderung, Waffen oder angdere gefährliche Werkzeuge niederzulegen, nicht nachkommen, oder die niedergelegten ohne ausdrückliche Erlausbnis wieder aufzunehmen sich anschicken.

 
   

§2.

 
 

Die Beamten haben von ihree Waffe Gebrauch zu machen, sobald dieses zur Durch führung der ihnen obliegenden Aufgaben, namentlich zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist. Der Waffengebrauch darf nicht weiter ausgedehnt warden, als zur Erreichung des gewollten Zweckes erforderlich ist.

 
 

Der Gabrauch der Feuerwaffe ist nur dann zulässig, wenn die Anwendung anderer Waffen erfolglos geblieben ist oder offensichtlich nicht zum Ziele führen würde.

 
 

Eine Gefährdung Unbeteilgter ist nach Möglichkeit zu vermeiden.

 
 

Gegen Kinder in offenbar schulpflichtigem Alter und Frauen darf die Schuβwaffe nicht angewandt warden.

 
 

Festgenommene und vorzuführende Personen sind unvorzüglich daranf hinzuweisen, daβ bei Fluchtversuch von der SchuBwaffe Gebrauchb gemacht warden kann.

 
   

§3.

 
 

Treten geschlossene Verbände bie Störung der öffentlichen Ruhe durch Ausschreitung von Volksmassen in Tätigkeit, so ist allein der Führer zur Auswahl der Kamfmittel, insbesondere zur Bestimmung des Waffengebrauchs, befugt.

 
 

Ist ein geschlossener Verband zum Einschreiten mit der Waffe gegen eine Volksmenge gezwingen, so hat der Führer vorher die Menge durch dreimalige vernehmbare Ankundigung zum Auseinandergehen aufzufordern und für den Wiegerungsfall Wafgfengewalt anzudrohen.

 
   

§4.

 
 

Von jedem Waffengebrauch ist unvorzüglich durch Sonderbericht oder durch Vorlage der Akten der vorgesetzten Dienstbehörde Meldung zu erstatten.

 
 

Die §§ 79 – 86 und § 87 Absatz 3 und 4 der Dienstvorschrift für die Schutzmannschaft in Braunschweig werden aufgehoben.

 
 

gez. Dr. Jasper.

 

 

 
 

The second document is a hand typed, rather large 11½-inch x 8-inch, 2-sided, folded-over size of 4¼-inch x 3-inch document. Pictured are side 1 and side 2 of the Deutsches Jungvolk weekly schedule.  Side 2 of the document ends with the obligatory salutation of “Heil Hitler!” For an english translation of side 1 of the german document, click here.

Side 1

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 
  

 

 

N      S       D       A       P                           Braunschweig[1], den

  

(National Sozialistische Deutsche Arbeiterpartei)

  

Deutsches Jungvolk i.d. HJ (Hitler-Jugend)

  

Fähnlein P r e u s s e n

   

    W o c h e n p l a n

   

,  - H a l b w o c h e n p l a n Nr.

   

    ( vom 20.5.40.- 25. 5.40.

 

 

    Der Fähnleinfuhrer.

Elternsprechabend:

    Die Rundschreiben an die Eltern bekommen die Jungenschaftsführer

    am Donnersstag, und brim gen diese am Freitag zu den Eltern.

Jungenschaftswettkampf

    Vom Mittwoch den 22.5.40. bis Mittwoch den 29.5.40. führt das Fahnlein

    Einen Jungenschaftswettkampf durch. Dieser erstrecht sich auf:

    1)A  n  t  r  i  t  t  s  s  t  ä  r  k  e

    2)U  n  i  f  o  r  m  i  e  r  u  n  g (Abzeichen, Schulternstreifen, Armzeichen)

    3)G  e  l  ä  n  d  e  l  a  u  f der Jungenschaften am Sonnabend.

    4)Sport  w  e  t  t  k  a  m  p  f  e der Jungenschaften am Mittwoch den 29.

    Am Sonnebend, den 1.6.40 findet eine feierliche Siegerehrung statt.

    Ihr werdet die Jungenschaftsführer hiervon unterrichten. Uber die

    Durchführung des Gelandelaufes und des Sports

    nähere Anweisungen mundlixch, desgleichen uber die Bewertung.

Befehlskästen

    Nachdem der Kasten von Jungzug 4 nun fertig ist; warden die anderen

    Jungzüge Ihre Kasten in dieser Woch noch aufhangen. Falls noch

    nicht mit angefangen ist, muss sofort begonnen warden. Die

    Befehle darin müssen allerdings auf dem Laufenden gehalten werden.

Elternbesuche.

    Die Jungzugführer besuchen in diesee Woche 3 Eltern!!! Das

    Ergebnis wird auf die Karteikarte geschrieben.

wenden                                                 

 

 

For an english translation of side 2 of the german document that follows, click here.

 

 

 

       Der Hauptjungzugführer:

Dienste:

       am 21.5.40  Sport der Jungzugführer ohne Stab um 19.00 Uhr

       Kälberwiese. Dienstschluss: 20.30 Uhr.

       am 22.5.40 Jungzugweise Geländedienst; Ort Dünen.

       Jungzug 1: Zelte bauen und Wasser abkochen.

       Jungzug 2, 3, 4, 5, Gelandedienst.

       Dienstschluss 129.00 Uhr.

       am 23.5.40 Geländedienst der Jungzugführer ohne Stab um 18.00 Uhr

       Burgplatz ohne Rad. Mit Karte, Kompass, Kartenstiff, Bleistift,

       Meldeblock, schwarze Kladde. In einer Meldetasche.

       Am 24.5.40 Führerdienst der Fähnleinfuhrer. Um 19.00 Uhr Burplatz

       In Sommeruniform.

Sonntagdienst.

                     am 26.5.40 tritt das Fähnlein um 8.00 Uhr morgens

       Zur Altpapiersammlung an. Es werden von jedem Jungzug 2 Handwagen

       Mitgebrqacht. Dienstschluss. 12.00 Uhr

Termine.

              am 20.5.40 bis 17.30 Uhr Abrechnen des Geldes für Plaketten.

              Jungzug 1. 14.00 RM für 70 Plaketten.

              Jungzug 2. 12.00 RM für 60 Plaketten.

       Jungenschaftsführer Dienstkontrolle eintragen. Entschuldigungen.

 

 
       f.d.R.                                                               Heil Hitler!
       der Hauptjungzugführer                                 der Fähnleinfuhrer
                                                                               gez. Weyland
       Oberhordenführer                                           Jungzugführer

 

 

It is interesting that this very rare 1940 hand typed NSDAP (National Socialist German Workers' Party) official document of a typical schedule of detailed “compulsory” activities involving Hitler Youth and their parents was found in this 1937 dated Police manual suggesting that the German Police were somehow involved with the Hitler Youth, which in the beginning was a voluntary organization until membership was made compulsory in 1939 by Hitler.

Click here for a short video of the German Youth program.



[1] Braunschweig, also called Brunswick (/ˈbrʌnzwɪk/) in English, is a city in Lower Saxony, Germany, north of the Harz mountains at the farthest navigable point of the Oker River which connects it to the North Sea via the Aller and Weser Rivers.

 

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